Gesetze / Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
WpDPV§ 9 Aufzeichnungen und Unterlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/9#abs-1 (1) Der Prüfer ist verpflichtet, über die Prüfung Aufzeichnungen in Papierform oder auf Datenträgern anzufertigen und zur Berichterstattung notwendige Unterlagen an sich zu nehmen. Zu den aufzuzeichnenden Umständen gehören insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/9#abs-2 (2) Geschäftsunterlagen des geprüften Wertpapierdienstleistungsunternehmens darf der Prüfer nur mit Zustimmung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens an sich nehmen. Auf Anforderung sind ihm Kopien der für die Berichterstattung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/9#abs-3 (3) Der Prüfer hat die Aufzeichnungen sechs Jahre ab der Einreichung des Fragebogens nach § 89 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes aufzubewahren.